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    Markt Windorf

    im Herzen des Landkreises Passau

Ferienprogramm 2026

Liebe Bürgerinnen und Bürger,
liebe Kinder und Jugendliche,

die Sommerferien stehen vor der Tür und ich freue mich sehr, dass wir unseren Kindern und Jugendlichen auch in diesem Jahr wieder ein abwechslungsreiches Ferienprogramm anbieten können.

Dank des großen Engagements unserer Vereine, Verbände, Institutionen sowie vieler ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer ist es gelungen, ein vielfältiges Angebot mit spannenden, kreativen und sportlichen Aktionen zusammenzustellen.

 

Mein herzlicher Dank gilt allen Veranstalterinnen und Veranstaltern, die mit viel Zeit, Ideen und Einsatz dieses Ferienprogramm möglich machen. Ihr Engagement bereichert das Gemeindeleben und schenkt unseren Kindern unvergessliche Ferienerlebnisse.

Schauen Sie gerne vorbei und melden Sie Ihre Kinder rechtzeitig zu den gewünschten Veranstaltungen an.

Ich wünsche allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern viel Freude, spannende Begegnungen und schöne gemeinsame Stunden bei den zahlreichen Veranstaltungen.
Allen Familien wünsche ich erholsame und sonnige Sommerferien.

Ihr

Christian Bernkopf
Erster Bürgermeister

 

Hier geht’s zum Ferienprogramm:

Ferienprogramm 2026_Markt Windorf

Ferienprgramm 2026 ILE Gemeinde

 

Wegen Extrem-Niedrigwasser: Entnahme von Grundwasser eingeschränkt

Allgemeinverfügung betrifft u.a. Gartenbewässerung, Beregnung von Golf- und Sportplätzen, Befüllen privater Pools und Autowaschen

Lkr. Passau. Das Landratsamt Passau verbietet per Allgemeinverfügung (zusätzlich zu dem letzte Woche verfügten Entnahmeverbot aus Oberflächengewässern) mit sofortiger Wirkung die Entnahme von Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz sowie von Grundwasser im Landkreis Passau zu folgenden Zwecken:

• Befüllung und Betrieb von privaten Pools und sonstigen Badebecken, privaten Springbrunnen, Wasserspielanlagen und Wasserbehältern,
• Bewässern, Gießen und Beregnen von Gehölzen, Hecken, Stauden u. ä. in privaten Haus-, Klein- und Schrebergärten (nicht betroffen sind Friedhöfe),
• Bewässern von Beeten in privaten Haus-, Klein- und Schrebergärten in der Zeit von 9 Uhr bis 19 Uhr,
• Bewässern, Gießen und Beregnen von Rasenflächen und sonstigen Grünflächen, auch Golf- und Sportplätzen,
• Waschen von Fahrzeugen außerhalb gewerblicher Waschanlagen, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (z.B. bei Einsatzfahrzeugen),
• Befeuchten von Baustraßen und Baustellen zur Verminderung der Staubentwicklung, soweit dies nicht behördlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist,
• Abspritzen oder Bewässern von Terrassen, Wänden, Dächern, Straßen, Hof- und Wegflächen und nicht gewerblich genutzten technischen Anlagen durch Privatpersonen.

Das Verbot gilt bezüglich Grundwasser sowohl für erlaubnisfreie Grundwasserentnahmen als auch für Ent-nahmen mit wasserrechtlicher Zulassung.
Die meisten gewerblichen, gartenbaulichen und landwirtschaftlichen Nutzungen wie Feldbewässerungen oder die Wasserentnahme zu Produktionszwecken aus dem Grundwasser mit einer bestehenden Erlaubnis sind davon nicht betroffen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den vorgenannten Verboten stehen. Unberührt von dem Verbot bleibt außerdem die Entnahme und Nutzung von gesammeltem Regenwasser beispielswiese aus Zisternen o.ä.

Das Verbot ist bis zum 15.09.2026 befristet. Sofern die Niedrigwassersituation über den 15.09.2026 fort-besteht, kann die Frist verlängert werden. Sofern sich die Wassersituation vor Ablaufen der Frist entsprechend verbessert, wird das Verbot aufgehoben. Dies wird öffentlich bekanntgegeben.
Auf Antrag kann eine Ausnahme erteilt werden, sofern die Wasserentnahme wasserwirtschaftlich vertretbar ist und überwiegend dem Wohl der Allgemeinheit dient oder das Verbot im Einzelfall zu einer besonderen Härte führt.

Grundlage des Verbots ist eine fachliche Feststellung durch das Wasserwirtschaftsamt Deggendorf, wonach aufgrund der extremen Niedrigwassersituation kurzfristiger Handlungsbedarf besteht, um die Grundwasser-vorkommen im gesamten Landkreis nicht dauerhaft zu schädigen.

Die vollständige Allgemeinverfügung ist im Amtsblatt des Landkreises Passau einzusehen.

https://www.landkreis-passau.de/media/16378/amtsblatt-nr-2026-24-sonderveroeffentlichung.pdf